Aktuelle Urteile zum Thema Mobilfunk:

Die Gemeinde Uffing hat in der Auseinandersetzung um die Mobilfunkanlage auf dem Bahnhofsdach einen weiteren beachtlichen Sieg vor dem Verwaltungsgerichtshof errungen. Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig und wie zu erwarten war, hat die unterlegene Betreiberseite inzwischen Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt, die vom BayVGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen wurde. 
Dennoch ist diese ausführlich begründete Entscheidung ein bedeutsamer obergerichtlicher Meilenstein als weitere Bestätigung der bauleitplanerischen Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen von Standorten für Mobilfunkanlagen mit einer bundesweit über den konkreten Fall hinaus gehenden Bedeutung und Signalwirkung. Denn diese kommunale Option wurde von den Mobilfunkbetreibern bisher weitgehend negiert.
Das Urteil ist auf der Internetseite der Landesanwaltschaft Bayern unter folgendem Link zugänglich/erhältlich:

http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/images/PDFs/2011/1a1332b.pdf

Die Landesanwaltschaft Bayern hat dem Urteil recht prägnante Orientierungssätze vorangestellt. Besonders der erste, wohl auch für "Nichtjuristen" eingängige Satz ist bemerkenswert deutlich:

  1. Mobilfunkanlagen können aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sowie der Gestaltung des Ortsbildes planerisch aus allen Wohngebieten ausgeschlossen werden. Die Gefährdungen durch die von Mobilfunkbasisstationen herrührende Strahlenbelastung ist nicht dem Bereich der rechtlich irrelevanten Immissionsbefürchtung, sondern dem vorsorgerelevanten Risikoniveau zuzuordnen. 
  2. Die Rechtsgrundlage für den Ausschluss fernmeldetechnischer Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO findet sich im unmittelbar anwendbaren § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO. 
  3. Ein verfahrensfreies Vorhaben wird von einer erst während seiner Ausführung in Kraft tretenden Veränderungssperre erfasst, weil es keine gegenteilige gesetzliche Regelung gibt. Der sich hieraus ergebende Interessenkonflikt zwischen der durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition des Bauherrn und der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Planungshoheit der Gemeinde kann durch Einbeziehung von § 14 Abs. 2 BauGB ausgeglichen werden. Wirkt sich die Veränderungssperre unverhältnismäßig aus, weil der Bauherr nicht mit ihrem Inkrafttreten rechnen und sie folglich auch nicht bei seinen Dispositionen berücksichtigen musste, und weil sein Vertrauen auf das Fortbestehen der bei der Vorbereitung des Bauvorhabens und bei Beginn der Bauausführung gegebene Rechtslage schutzwürdiger ist als der mit der Veränderungssperre verfolgte Sicherungszweck, kann er eine Ausnahme von der Veränderungssperre auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB beanspruchen. 

 

- Urteil des VGH vom 21.06.2003 - Az. 15 N 98.2262:
   Danach wurde den Kommunen die Planungshoheit beim Schutz des Landschaftsbildes zugebilligt.

- Urteil des VGH vom 30.03.2009 - Az. 1 B 05.616:
   Eine Mitbenutzung des Mastes (...) weist auch in funktechnischer Hinsicht (...) nicht nur keine Nachteile auf, sondern bietet Vorteile.

VGH schränkt ungezügelten Bau von Dachantennen ein - September 2009

Unsere Nachbarn gehen mit gutem Beispiel voran (Französisches Urteil zum Thema Mobilfunk

Martin Runge:
Mobilfunk/Elektrosmog – Aktuelles aus den Gerichten (bis März 2008 )

Kommunen können Vorsorgeplanung betreiben (2.August 2007)